
FAQ
Auf dieser Seite sammelt der Musikfonds häufig gestellte Fragen zu den folgenden Rubriken:
- Projektförderung
- Antragstellung
- Während der Förderung
- Nach dem Projektzeitraum
Die hier bereitgestellten Informationen dienen einem grundlegenden Überblick zu den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einer Förderung durch den Musikfonds, Rechtsverbindlichkeit besteht nicht.
Projektförderung
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An wen richtet sich die Förderung des Musikfonds?
Zielgruppe der Förderung durch den Musikfonds sind die Akteur:innen der freien (nicht-kommerziell orientierten) experimentellen aktuellen Musik. Unabhängig vom musikalischen Genre stehen avantgardistische Konzepte im Fokus der Förderung.
Die Förderprogramme des Musikfonds richten sich an professionelle Musiker:innen, Komponist:innen und Klangkünstler:innen jenseits des Mainstream.
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Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind alle denkbaren Musikformate - je innovativer desto besser.
Im Mittelpunkt der Projektförderung stehen die Entstehung neuer Kompositionen, deren Einstudierung und ihre öffentliche Präsentation (Trias „Werk - Interpretation - Veranstaltung“). Mögliche Formate sind beispielsweise Einzelkonzerte, Konzertreihen, Installationen, Sound-Performances, Tourneen, Festival etc.
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Was kann nicht gefördert werden?
Dauerförderungen (regelmäßige oder institutionelle Förderungen) und die Förderung von Ankäufen (z.B. von Instrumenten, Technik) sind ausgeschlossen.
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In welcher Höhe wird die Förderung vergeben?
Im Rahmen der Projektförderung gibt es zwei Möglichkeiten:
- kurzfristige, sogenannte kleine Projektförderungen mit einer Antragssumme in Höhe von maximal 3.000 Euro, wobei die Projektgesamtkosten nicht über 10.000 Euro liegen dürfen.
- reguläre, große Projektförderungen mit einer Antragssumme von 3.001 Euro bis maximal 50.000 Euro.
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Wann können Anträge eingereicht werden?
KLEINE PROJEKTFÖRDERUNG
Anträge mit einer Antragssumme bis zu maximal 3.000 Euro können abhängig vom geplanten Projektbeginn zu fünf festgelegten Fristen im Jahr eingereicht werden.
Die vierte Einreichungsfrist für das Jahr 2024 ist der 14.10.2024.GROßE PROJEKTFÖRDERUNG
Anträge mit einer Antragssumme von 3.001 Euro bis maximal 50.000 Euro können abhängig vom geplanten Projektbeginn zu zwei festgelegten Fristen im Jahr eingereicht werden:
- 31.03. – frühestmöglicher Projektbeginn Juni
- 30.09. – frühestmöglicher Projektbeginn Dezember
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Bestehen für die Projekte festgelegte Laufzeiten?
Der frühestmögliche Projektbeginn ist abhängig vom Zeitpunkt der gewählten Antragsfrist. Das Projektende definiert die antragstellende Person selbst.
Es ist zu empfehlen, nach Ende der letzten Veranstaltung ausreichend Zeit für die finale Abrechnung und Weiterleitung der vorhandenen Fördermittel einzuplanen.
Die Förderung des Musikfonds ist nicht an das jeweilige Haushaltsjahr gebunden. Ein Projektzeitraum kann somit auch erst im darauffolgenden Jahr enden.In der Regel wird der Projektzeitraum auf mehrere Monate bzw. bis zu 2 Jahre festgelegt, je nachdem, wie Ihre Projektplanung dies erfordert. Projekte mit einer Laufzeit länger als 2 Jahre sind eher die Ausnahme und bedürfen einer besonderen Begründung.
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Wer entscheidet über die Bewilligung der Anträge?
Das Kuratorium des Musikfonds entscheidet jährlich zweimal über die Projektförderungen des Musikfonds. Die Kuratoriumsmitglieder werden von den Mitgliedsverbänden vorgeschlagen und alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Kuratorium besteht aus zwei Gruppen mit jeweils 10 Mitgliedern. Die beiden Gruppen wechseln sich ab, so dass jede:r Kurator:in jede zweite Förderrunde mitentscheidet. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums leiten die Sitzungen des Kuratoriums.
Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich und Förderentscheidungen werden nicht begründet.
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Kann ein abgelehntes Projekt (bis zu 50.000 EUR) erneut in der Projektförderung bis 3.000 EUR eingereicht werden?
Bereits vom Kuratorium abgelehnte Projekte werden in der Regel auch in der kleinen Projektförderung bis 3.000 Euro nicht bewilligt.
Wir bitten, von erneuter Einreichung bereits abgelehnter Projekte abzusehen.
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Kann für das gleiche Projekt bei weiteren Institutionen eine Förderung beantragt werden?
Die Förderung setzt grundsätzlich einen Kofinanzierung in Höhe von mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben voraus. Zur Kofinanzierung können zählen:
- Komplementärmittel anderer öffentlicher Zuwendungsgeber (z.B. Länder, Kommunen)
- Eigenmittel (ausschließlich Barmittel)
- zweckgebundene Zuwendungen Dritter (öffentliche Stellen, Stiftungen, Sponsoring, Spenden)
- Kartenverkäufe und Teilnahmegebühren
Der Nachweis des Kofinanzierungsanteils muss im Falle der Förderung spätestens zur Vertragserstellung erbracht werden.
Auch darüber hinaus ist es ratsam mehrere Finanzierungsmöglichkeiten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Finanzierung für ein bereits begonnenes Projekt beantragen können!
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Wann und wie erhält man eine Benachrichtigung über die Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrags? Werden Ablehnungen begründet?
- Die Förderentscheidungen der großen Projektförderung (3.001 - max. 50.000 Euro) werden in der Regel ca. 2 Monate nach Fristende per E-Mail mitgeteilt.
- Die Förderentscheidungen der kleinen Projektförderung (bis zu max. 3.000 Euro) werden in der Regel ca. 2 Wochen nach Fristende per E-Mail mitgeteilt.
Die Förderentscheidungen werden nicht einzeln begründet und es gibt keinen Anspruch auf Förderung.
Antragstellung
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Wer ist antragsberechtigt?
Die Förderprogramme des Musikfonds richten sich an professionelle Musiker:innen, Komponist:innen und Klangkünstler:innen der aktuellen Musik.
Als professionell gilt in der Regel, wer von der musikalischen Tätigkeit seinen/ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch die Zugehörigkeit zur Künstlersozialkasse (KSK) sowie Fachverbänden (DKV, DJU, DEGEM u.ä.) sind gute Indikatoren.
Antragsteller:innen bzw. Organisationen müssen ihren Wohn-bzw. Geschäftssitz in Deutschland haben.
Der Fokus des Projekts muss in Deutschland liegen und die Präsentation der Ergebnisse in mindestens einer öffentlichen Veranstaltung münden.
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Können in einer Förderrunde mehrere Anträge für unterschiedliche Projekte von der gleichen Person/Organisation eingereicht werden?
Theoretisch ja. Wir empfehlen jedoch eher, sich auf ein Projekt zu konzentrieren und dieses möglichst konkret und fundiert auszuarbeiten.
Die Förderung zweier Projekte von einem/einer Antragsteller:in ist nicht realistisch.Unter Umständen kann es Sinn machen, zwei verschiedene Projekte mit unterschiedlich großem Finanzbedarf einzureichen.
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Können Anträge auf Englisch eingereicht werden?
Ja, die Einreichung von Projektanträgen in englischer Sprache ist möglich.
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Welche Angaben und Dokumente werden für einen Projektantrag benötigt?
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Bereich Benötigte Angaben.
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Ist der bei Antragstellung eingereichte Finanzierungsplan (FP) verbindlich?
Der FP ist hinsichtlich der Höhe der Gesamtausgaben verbindlich, es sind zwingend alle geplanten sonstigen Fördermittel aufzuführen. Sofern Sie für das Projekt auch bei einer anderen Förderinstitution Mittel beantragen, achten Sie bitte auf Transparenz und Übereinstimmung der Angaben.
Der FP sollte alle Ausgaben im Rahmen des Projekts nachvollziehbar abbilden; große pauschale Summen sollten vermieden werden.
Sollten nach Förderzusage maßgebliche Änderungen erforderlich sein, sind diese in Abstimmung mit dem Musikfonds vorzunehmen.Achten Sie bei Eingabe der Positionen auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit und schlüsseln Sie diese sinnvoll auf bzw. fassen Sie an geeigneten Stellen auch sinnvoll zusammen: Wie hoch sind die geplanten Honorare pro Künstler:in/Konzert? Welchen Umfang hat die beauftragte Komposition (Dauer, Stimmen)? Welche Kosten kalkulieren Sie pro Übernachtung im Hotel? etc.
Einen beispielhaft ausgefüllten Finanzierungsplan mit weiterführenden Hinweisen finden Sie auf unserer Website.
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Welches Honorar sollte pro Künstler:in kalkuliert werden?
Nach BKM-Entscheidung müssen alle Projekte, die zu über 50% aus öffentlichen Geldern finanziert werden die von den Branchenverbänden festgelegten Honoraruntergrenzen einhalten. Weiterführende Informationen zu Honorarrichtlinien finden Sie im Dokument Hinweise zum Finanzierungsplan.
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Was sind Eigenmittel? Wann sind diese notwendig?
Die Zwischenposition 2.2 des Finanzierungsplans bezieht sich auf Eigenmittel, die in das Projekt einfließen. Hier handelt es sich um Gelder, die Sie aus eigenen Rücklagen für Projektausgaben verwenden.
Eigenmittel sind immer in der angegebenen Höhe einzubringen und zuerst zu verausgaben.
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Können Tonträgerproduktionen gefördert werden?
Im Rahmen der in den Fördergrundsätzen angeführten Trias von „Werk – Interpretation – Veranstaltung/Vermittlung“ kann die Produktion von Ton- und Bildträgern partieller Bestandteil einer Förderung sein; insbesondere bei innovativen Formen der Dokumentation. Dabei ist nur die Postproduktion förderfähig (zum Beispiel von Aufnahmen des Konzertes). Die Produktion bzw. Pressung von Tonträgern ist nicht förderfähig.
Reine Studio-Projekte haben geringe Chancen auf Förderung.
Publizistische Vorhaben (z.B. Kataloge, Buchpublikationen, Essays) können als Teil eines Projektes beantragt werden, wenn sie der ästhetischen Reflexion konkreter Musikinhalte in anderen Medien dienen.
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Was sind geldwerte Leistungen? Sind diese notwendig?
Geldwerte Leistungen (Position 4. im Finanzierungsplan) sind Sach- oder sonstige Leistungen, die in das Projekt einfließen, die aber nicht aus dem Projektbudget bezahlt werden. Beispielsweise kann bereits vorhandenes technisches Equipment kostenlos verwendet werden oder die Proben finden im eigenen Proberaum statt, weshalb kein zusätzlicher Raum angemietet werden muss.
Auch z.B. ein Reisekostenzuschuss einer anderen Förderinstitution (z.B. Botschaft), die den Zuschuss direkt dem/der Künstler:in zur Verfügung stellt, ist eine geldwerte Leistung.Als Faustregel gilt: wenn die Bezahlung einer Leistung nicht durch den/die Antragsteller:in erfolgt und dementsprechend auch der Zahlungsnachweis nicht durch Sie erbracht werden kann, handelt es sich um eine geldwerte Leistung.
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Kann ein Antrag eingereicht werden, wenn bestimmte Daten (z.B. Veranstaltungsort, Künstler:innenliste, etc.) noch nicht endgültig feststehen?
Je konkreter ein Projekt geplant ist, desto mehr Chancen auf Förderung hat es. Die Projektplanung muss seriös, plausibel und realistisch sein.
Dafür benötigen Sie z.B. Spielstättenbescheinigungen (Absichtserklärungen) der geplanten Veranstaltungsorte. Die beteiligten Künstler:innen sollten feststehen und wissen, dass sie an Ihrem Projekt beteiligt sind. Zusätzliche Förderanträge bei anderen Institutionen sollten im Antragsformular aufgeführt werden.
Problematisch ist z.B., wenn sich nach einer Förderzusage die Liste der beteiligten Künstler:innen komplett ändert. Maßgebliche Änderungen nach Antragseinreichung sollten dem Musikfonds immer direkt mitgeteilt werden, z.B. wenn geplante (zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ungesicherte) Drittmittel bewilligt wurden.
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Was ist eine Spielstättenbescheinigung (SPB)? Welche Form muss diese aufweisen?
Eine SPB ist ein Schreiben des geplanten Veranstaltungsortes, dass Ihre Veranstaltung dort zu einem bereits konkret geplanten Termin oder in einem geplanten Zeitfenster stattfinden kann. Idealerweise enthält es auch die Bedingungen für die Nutzung der Spielstätte.
Wichtig ist, dass Sie keine Mietverträge schließen, die SPB ist vielmehr eine Absichtserklärung.
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Können Dokumente (z.B. SPB, Bescheid Drittmittel, etc.) nachgereicht werden, falls diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen?
Ihr Projektantrag sollte zum Zeitpunkt der Einreichung so konkret und vollständig wie möglich sein.
Spielstättenbescheinigungen können nicht nachgereicht werden.
In anderen Fällen können Nachreichungen gegebenenfalls akzeptiert werden. Aktualisierungen in Bezug auf Zu- oder Absagen einer geplanten Kofinanzierung sollten umgehend mitgeteilt werden.Formal nicht korrekte Anträge werden dem Kuratorium nicht vorgelegt.
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Wann kann mit dem Projekt begonnen werden?
Der Projektbeginn ist erst nach Förderzusage und nur in Absprache mit dem Musikfonds möglich.
Nach Erhalt der Förderzusage haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen, sodass Sie ggf. bereits vor Abschluss des Projektvertrages auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen können.
Alternativ startet Ihr Projekt offiziell mit Ausstellung Ihres Projektvertrages.
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Welche Handlungen werden als Projektbeginn verstanden?
Jede projektbezogene Aktivität, die eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet, wird als Projektbeginn gewertet - z.B. Erteilung von Aufträgen (Kompositionsauftrag o.ä.), der Abschluss von Verträgen, Reisebuchungen etc.
Auch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen oder der Vorverkauf von Tickets für die geplante(n) Veranstaltung(en) dürfen erst erfolgen, wenn der Projektvertrag geschlossen bzw. der vorzeitige Maßnahmenbeginn vereinbart wurde.
Während der Förderung
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Ich habe eine Förderzusage erhalten, wie geht es jetzt weiter?
Bitte setzen Sie sich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Förderzusage mit der Geschäftsstelle des Musikfonds in Verbindung und teilen Sie per E-Mail an info@musikfonds.de mit, ob Sie die Förderung annehmen wollen.
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Darf ich direkt nach Erhalt der Förderzusage mit dem Projekt beginnen?
Nein.
Bevor Sie mit Ihrem Projekt offiziell beginnen (z.B. Reisen buchen oder Verträge schließen bzw. erste Ausgaben tätigen), müssen Sie sich mit der Geschäftsstelle des Musikfonds in Verbindung setzen und den Projektfördervertrag schließen bzw. einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen.
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Welche Unterlagen werden für die Erstellung des Projektvertrages benötigt?
Bevor Ihr Projektvertrag erstellt werden kann, werden folgende aktuelle Projektinformationen benötigt:
- geplanter Projektzeitraum
- aktualisierter Finanzierungsplan im Antragssystem (Beispiel siehe hier)
- Bescheide/Zusagen weiterer Förderer
- ggf. Aktualisierung der Künstler:innenliste, Veranstaltungstermin(e) + -ort(e), Projektbeschreibung
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Was bedeutet der Projektzeitraum?
Mit Einreichung Ihrer aktualisierten Projektunterlagen teilen Sie uns mit, von wann bis wann Sie Ihr Projekt umsetzen werden. Wichtig ist, dass Sie hierbei ausreichend Zeit für die Vor- und Nachbereitung (inkl. Abrechnung) Ihres Projektes einplanen.
Der Projektzeitraum bildet den zeitlichen Rahmen für die Verwendung der Fördermittel. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen innerhalb dieses vertraglich festgelegten Zeitraums erfolgen.
In der Regel wird der Projektzeitraum auf mehrere Monate bzw. bis zu 2 Jahre festgelegt; je nachdem, wie Ihre Projektplanung dies erfordert.Projekte mit einer Laufzeit länger als 2 Jahre sind die Ausnahme und bedürfen einer besonderen Begründung.
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Ist ein gesondertes Projektkonto notwendig?
Ein Projektkonto ist nicht verpflichtend, aber für die Projektabwicklung in jedem Fall empfehlenswert.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Projektmittel auf ein Konto innerhalb von Deutschland angefordert werden, zu welchem Sie als Projektverantwortliche:r unbeschränkt Zugang haben; auch nach Projektabschluss, zur Beantwortung von Fragen bezüglich der Verwendung der Mittel.
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Was ist der Unterschied zwischen einer Festbetrags- und einer Fehlbedarsfinanzierung?
Die Förderungen werden vom Musikfonds, sofern möglich, satzungsgemäß als Festbetragsfinanzierung vergeben. D.h. es wird ein fester Betrag als Förderung gewährt und sofern der/die Projektträger:in sie gemäß den Vorgaben des Vertrags einsetzt und ihre Verwendung entsprechend belegen kann, sind diese nicht zurückzuzahlen. Bei Minderausgaben ermäßigt sich die Zuwendung auf die Höhe der tatsächlichen Ausgaben, darüber hinaus angeforderte und ausgezahlte Mittel sind zurückzuzahlen .
Geförderte Projekte, die Drittmittel beinhalten und bei denen höhere Einnahmen oder Einsparungen erwartbar sind, können nur als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. In diesem Fall gewährt der Musikfonds Fördermittel bis zu dem im Finanzierungsplan veranschlagten Betrag, sofern diese nicht aus eigenen oder anderen Fremdmitteln gedeckt werden können.
In beiden Fällen sind die Fördermittel nur innerhalb des Projektzeitraums zu verwenden. Sie sind erst dann abzurufen und einzusetzen, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Eigenmittel und sonstigen Mittel anteilig verbraucht sind. Die Mittel sind binnen 6 Wochen nach Abruf zu verausgaben (6-Wochenfrist).
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Wann und wie können die bewilligten Mittel abgerufen werden?
Nach Abschluss des Projektvertrages und nachdem die zur Verfügung stehenden Eigenmittel und Drittmittel verbraucht wurden, ist der Mittelabruf beim Musikfonds möglich.
Die Auszahlung erfolgt monatlich zu zwei festgelegten Terminen: zum 8. bzw. 22. eines Monats (falls Wochenende, zum nächsten Werktag). Hierfür ist die ausgefüllte Mittelanforderung im Excel-Format digital zum 1. bzw. 15. des Monats einzureichen.
Nach Vorabprüfung durch die Geschäftsstelle reichen Sie das Formular zudem im Original unterschrieben per Post ein.
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Bis wann müssen die Mittel abgerufen und verausgabt werden?
Die Projektmittel müssen 6 Wochen nach Abruf und immer innerhalb des vertraglich festgelegten Projektzeitraums verwendet werden.
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Was ist die „6-Wochenfrist“?
Das Zuwendungsrecht schreibt vor, dass die Mittel umgehend, spätestens aber bis 6 Wochen nach Erhalt auszugeben sind. Nicht ausgegebene Mittel sind zurückzuerstatten und können zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden.
D.h. Sie fordern immer nur den Betrag an, den Sie in den darauffolgenden 6 Wochen benötigen. Alternativ ist es bei kleineren Förderbeträgen auch möglich, in Vorleistung zu gehen und erst kurz vor Projektende den benötigten Förderbetrag anzufordern. -
Welche Änderungen sind dem Musikfonds im Projektverlauf mitzuteilen?
Alle wesentlichen Änderungen des Projektes sind schriftlich mitzuteilen.
Darunter fallen z.B. Änderungen hinsichtlich der beteiligten Künstler:innen bzw. Mitwirkenden, Veranstaltungsorte sowie Veranstaltungsformate und Änderungen, die die Vertragsparteien betreffen (Rechtsform, Anschrift, etc.).Sofern die Durchführung des Projektes im Ganzen oder in wichtigen Teilen gefährdet sein sollte, ist dies unmittelbar mitzuteilen.
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Kann der Finanzierungsplan (FP) im Laufe der Förderung aktualisiert werden?
Ja, eine Aktualisierung des FP ist möglich und wird ausdrücklich empfohlen. Sollten Mehr- oder Minderausgaben einzelner Zwischenpositionen von mehr als 20% notwendig werden, bedarf es vorab der Zustimmung des Musikfonds.
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Sind für Werbemittel im Zusammenhang mit der Förderung bestimmte Logos zu verwenden? Müssen die Werbemittel durch den Musikfonds freigegeben werden?
Ja, der/die Projektträger:in erwähnt den Musikfonds in allen nach Vertragsschluss erstellten Medien (z. B. Plakate, Flyer, Filmprodukte, Einladungen, Internet-Auftritte, Social Media-Posts, Pressemitteilungen, etc.), die sich auf das Projekt beziehen mit dem Logo des Musikfonds und dem Logo der Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM). Vor Veröffentlichung ist eine Freigabe durch den Musikfonds einzuholen. Die Logos und die Hinweise zur Verwendung finden Sie im Bereich Vorlagen und Bestimmungen zum Download.
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Was ist ein Zwischenverwendungsnachweis (ZVN)? Wann muss dieser eingereicht werden?
Ein ZVN wird fällig, wenn Ihr Projekt nicht innerhalb eines Kalenderjahres endet, sondern länger als bis Ende März des darauffolgenden Jahres läuft.
Im ZVN weisen Sie alle getätigten Ausgaben des Vorjahres (Stichtag 31.12.) aus und reichen einen kurzen Bericht zum bisherigen Projektverlauf ein. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum ZVN.
Die Frist zur Einreichung finden Sie in Ihrem Projektvertrag.
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Kann der Projektzeitraum (PZR) verlängert werden?
Eine Verlängerung des PZR ist auf Antrag, mit entsprechender Begründung und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an ihre Ansprechperson innerhalb der Geschäftsstelle des Musikfonds.
Nach dem Projektzeitraum
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Welche Schritte folgen nach dem vertraglich festgelegten Projektzeitraum (PZR)?
Nachdem Sie innerhalb des festgelegten PZR alle geplanten Projektvorhaben durchgeführt und alle projektrelevanten Ausgaben getätigt haben, reichen Sie zu der vereinbarten Frist (in der Regel ca. einen Monat nach Ende des Projektzeitraums) Ihren Verwendungsnachweis ein.
Die genaue Frist finden Sie in Ihrem Projektvertrag.
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Was ist ein Verwendungsnachweis (VN)?
Mit Hilfe des VN ist dem Musikfonds als Zuwendungsgeber nachzuweisen, dass das Projekt vertragsgemäß durchgeführt und erfolgreich umgesetzt wurde und dass die Mittel im vertraglich festgelegten Projektzeitraum vertragsgemäß, also zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
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Wann und wie ist der Verwendungsnachweis (VN) einzureichen?
Die Frist für die Einreichung Ihres VN finden Sie in Ihrem Projektvertrag.
Wir empfehlen Ihnen, bereits während des Projektverlaufs die Vorlage des Musikfonds herunterzuladen und fortlaufend auszufüllen.
Zu der vereinbarten Frist reichen Sie bitte die digitale Version zunächst im Excel-Format ein. Diese besteht aus Titelblatt, zahlenmäßigem Nachweis der Ausgaben und Einnahmen, Belegliste, Sachbericht und Projektübersicht. In den zahlenmäßigen Nachweisen sind jeweils die SOLL-Werte (geplante Ausgaben und Einnahmen) gemäß dem zuletzt aktualisierten und mit dem Musikfonds abgestimmten Finanzierungsplan einzutragen und den IST-Werten (den tatsächlich erfolgten Ausgaben und Einnahmen) gegenüber zu stellen.
Nach Vorabprüfung durch Ihre Ansprechperson beim Musikfonds senden Sie uns die unterschriebenen Dokumente als pdf zu.
Wenn im Zuge des Projekts Drucksachen in Form von Programmheften, Flyern, Postern oder Publikationen gefertigt wurden, müssen je zwei Exemplare postalisch an den Musikfonds geschickt werden. Dies gilt auch für Tonträgerproduktionen.
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Müssen mit dem Verwendungsnachweis (VN) auch die Original-Belege eingereicht werden?
Nein, Original-Belege sind zunächst nicht per Post einzureichen. Der Musikfonds behält sich jedoch vor, im Verlauf der Prüfung Ihres VN Belege (Original per Post oder digital) anzufordern.
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Müssen alle Ausgaben mit Rechnungen belegt sein?
Ja, alle im Verwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben müssen anhand von Rechnungen sowie der dazugehörigen Zahlungsnachweise (Quittungen bei Barzahlungen bzw. Kontoauszügen) nachgewiesen werden können.
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Was ist ein Eigenbeleg? Welche Form muss dieser aufweisen?
Für den Verwendungsnachweis müssen auch die Honorare des/der Projektverantwortlichen belegt sein. Dies tun Sie in Form eines Eigenbelegs. Der Eigenbeleg hat keinen Adressaten, folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Name & Anschrift des Empfängers/der Empfängerin der Zahlung
- Steuernummer
- Eigenbelegnummer
- Höhe der erhaltenen Summe
- Verwendungszweck: erbrachte Leistung/Bezug zum Projekt/Leistungszeitraum
- Angabe zu Umsatzsteuer
- Bestätigung des Erhalts der Zahlung
- Ort, Datum und Unterschrift
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Was, wenn einzelne Belege (z.B. KSK, GEMA, etc.) zur Abgabefrist noch nicht vorhanden sind?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich rechtzeitig - das bedeutet noch vor Projektende - an Ihre Ansprechperson aus dem Team der Geschäftsstelle.
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Wie lange dauert die Prüfung des Verwendungsnachweises (VN)?
Der Musikfonds bemüht sich die Prüfung Ihrer Unterlagen zeitnah vorzunehmen. Unter Umständen kann die Prüfung aber erst längere Zeit nach Einreichung erfolgen (6-18 Monate nach Abgabe).
Sie sind vertraglich verpflichtet, alle projektrelevanten Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen sowie Rückfragen, die im Rahmen der Prüfung entstehen, zeitnah zu beantworten.
Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Mithilfe.
Sie haben keine passende Antwort auf Ihre Frage gefunden?
Das Team des Musikfonds hilft gerne weiter:
Telefon
Antragsberatung
Dienstag bis Donnerstag
10-12 Uhr und 13-15 Uhr
Geschäftsstelle